Satzung

der „Michael-und-Claudia-Borgolte-Stiftung
zur Förderung der Geschichtswissenschaften“
an der Humboldt-Universität zu Berlin

§ 1

Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Michael-und-Claudia-Borgolte-Stiftung zur Förderung der Geschichtswissenschaften.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

(3) Sie ist eine unselbständige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Humboldt-Universität zu Berlin und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr nach außen vertreten.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaften.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe eines Preises für hervorragende Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses aus dem Institut für Geschichtswissenschaften. Der Preis trägt den Namen „Otto-Hintze-Nachwuchspreis der Michael-und-Claudia-Borgolte-Stiftung“.

(4) Sofern die Stiftungsmittel es zulassen, wird ein weiterer Preis für herausragende Leistungen bei der Erforschung und Darstellung des mittelalterlichen Jahrtausends verliehen.

(5) Stiftungsmittel können nachrangig auf Antrag des Instituts für Geschichtswissenschaften zu Berlin operativ für die Erfüllung von dessen hoheitlichen Aufgaben verwendet werden.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung aus Barmitteln von 100.000 Euro. Dieser Betrag wird von den Stiftern an die Treuhänderin auf ein von dieser zu benennendes Konto überwiesen. Die Mittel der Stiftung werden im Haushalt der Treuhänderin gesondert ausgewiesen und verwaltet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 4

Verwendung der Stiftungserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind. Die Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5

Vorstand, Vorsitz

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Ihm gehören ein/e Vertreter/in der Humboldt-Universität zu Berlin, der Stifter und die Stifterin sowie kooptierte Mitglieder an. Mindestens ein Mitglied muss dem Lehrkörper des Instituts für Geschichtswissenschaften angehören.

(4) Der/die Vertreter/in der Humboldt-Universität zu Berlin wird von dieser auf Zeit bestellt, Stifter und Stifterin gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an, die übrigen Mitglieder werden vom Vorstand auf fünf Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Stifter übt das Amt des Vorsitzenden aus; legt er es nieder oder ist er durch Tod ausgeschieden, wird der/die Vorsitzende vom Vorstand auf fünf Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Mindestens in jedem zweiten Jahr soll er den „Otto-Hintze-Nachwuchspreis der Michael-und-Claudia-Borgolte-Stiftung“ ausloben. Dieser soll vorrangig für Abhandlungen oder Darstellungen von Postdoktorand/inn/en aus dem Institut für Geschichtswissenschaften vergeben werden, möglich ist aber auch die Auszeichnung anderer Nachwuchswissenschaftler/innen des Instituts.

(3) Der Vorstand fungiert als Jury bei der Vergabe von Preisen. Bei Besorgnis der Befangenheit enthält sich das betreffende Mitglied des Vorstandes der Stimme.

§ 7

Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist.

(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen; sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und der Humboldt-Universität zu Berlin zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Treuhandverwaltung

(1) Die Humboldt-Universität verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.

(2) Die Humboldt-Universität zu Berlin unterstützt den Vorstand bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen und sorgt für öffentliche Preisverleihung. Sie bemüht sich im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Die Humboldt-Universität zu Berlin legt dem Vorstand zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung vor, die auf der Grundlage ihres Mittelbewirtschaftungssystems erstellt wird. Weiterhin übernimmt sie in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Stiftung alle Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt und erstellt bei Bedarf Zuwendungsbestätigungen für die Stiftung.

(4) Die Humboldt-Universität zu Berlin verwaltet die Stiftung unentgeltlich.

§ 9

Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Trägerwechsel

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, Beschlüsse, die über die Aufhebung der Stiftung entscheiden, oder Beschlüsse, die über einen Trägerwechsel entscheiden, können nur in einer Sitzung in Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden.

(3) Im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Humboldt-Universität zu Berlin kann der Vorstand die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Humboldt-Universität zu Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Förderung von Nachwuchswissenschaftler/inne/n des Instituts für Geschichtswissenschaften zu verwenden hat.

§ 10

Stellung des Finanzamtes

Für Satzungsänderungen ist grundsätzlich die vorherige Unbedenklichkeit des Finanzamtes einzuholen.

Berlin, den 28.08.2012                                         

Unterschrift der Stifter:

gez. Prof. Dr. Michael Borgolte                                       gez. Dr. Claudia Borgolte

Unterschrift der Humboldt-Universität zu Berlin:

gez. Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz, Präsident